Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.
Strafbestimmung
§ 4.
Die Träger der Krankenanstalten, die den auf Grund dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 €
zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10010959
Dokumentnummer
NOR40027383
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