Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 785/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002, anzuwenden.
(2) Sofern die Meldung der Intensivdaten für das Jahr 2004 im Jahr 2005 entsprechend der Übergangsbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, noch gesondert erfolgt, entfällt in der Jahresmeldung für das Berichtsjahr 2004 die Übermittlung der Satzarten I01 bis I03 und die Befüllung der mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Datenfelder in der Satzart M02.
(3) Die Änderungen der Satzarten M01 und M04 in der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2007 anzuwenden. Die Änderung der Satzarten K11, K12 und K14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2007 ist erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2008 anzuwenden.
(4) Die §§ 2 und 3 sowie die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2009 anzuwenden, wobei die Vorjahresdaten in der Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss für das Jahr 2009 ausschließlich für die Berichte „Vermögens- und Kapitalstruktur“ sowie „Eigenmittelverteilungsrechnung“ anzugeben sind.
(5) Der § 3 sowie dieAnlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012 sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2012 anzuwenden, sofern Abs. 6 nichts Anderes vorsieht.
(6) Abweichend von Abs. 5 kann die Übermittlung von Intensivdaten gemäß Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012 im Rahmen von Pilotprojekten, die dem Bundesministerium für Gesundheit vom jeweiligen Landesgesundheitsfonds gemeldet werden, bereits vor dem 1. Jänner 2012 erfolgen.
(7) Die §§ 3, 3a und 3b sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2015 anzuwenden.
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