§ 4 Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 785/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002, anzuwenden.

(2) Sofern die Meldung der Intensivdaten für das Jahr 2004 im Jahr 2005 entsprechend der Übergangsbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, noch gesondert erfolgt, entfällt in der Jahresmeldung für das Berichtsjahr 2004 die Übermittlung der Satzarten I01 bis I03 und die Befüllung der mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Datenfelder in der Satzart M02.

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