Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum, Stichtage
§ 4.
Die Erhebungen über die Viehbestände, Fleischerzeugung und Tieranlieferung sind in der Häufigkeit gemäß Anlage I Spalte D über den Referenzzeitraum oder zum Stichtag gemäß Anlage I Spalte E, erstmals über im Kalenderjahr 2025 gelegene Referenzzeiträume oder zu im Kalenderjahr 2025 gelegenen Stichtagen, durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20012812
Dokumentnummer
NOR40267615
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