Erhebungsmerkmale
§ 5.
(1) Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien gemäßAnlage I Spalte A mindestens auf der Ebene gemäß Anlage I Spalte F zu erheben:
- 1. Anzahl der Tiere (Stück),
- 2. Anzahl der Tiere (Stück) aus biologischer Produktion,
- 3. Anzahl der geschlachteten Tiere (Stück),
- 4. Schlachtkörpergewichte der geschlachteten Tiere (Kilogramm),
- 5. Anzahl der geschlachteten Tiere (Stück) aus biologischer Produktion,
- 6. Schlachtkörpergewichte der geschlachteten Tiere (Kilogramm) aus biologischer Produktion und
- 7. Vorausschätzung der Bruttoinlandserzeugung nach Anzahl der Tiere (Stück).
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20012812
Dokumentnummer
NOR40267616
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
