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§ 5 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

Erhebungsmerkmale

§ 5.

(1) Es sind folgende Merkmale zu den Kategorien gemäßAnlage I Spalte A mindestens auf der Ebene gemäß Anlage I Spalte F zu erheben:

  1. 1. Anzahl der Tiere (Stück),
  2. 2. Anzahl der Tiere (Stück) aus biologischer Produktion,
  3. 3. Anzahl der geschlachteten Tiere (Stück),
  4. 4. Schlachtkörpergewichte der geschlachteten Tiere (Kilogramm),
  5. 5. Anzahl der geschlachteten Tiere (Stück) aus biologischer Produktion,
  6. 6. Schlachtkörpergewichte der geschlachteten Tiere (Kilogramm) aus biologischer Produktion und
  7. 7. Vorausschätzung der Bruttoinlandserzeugung nach Anzahl der Tiere (Stück).

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267616

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