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§ 4 SimStrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2025

früher § 3

Netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung des in Betrieb befindlichen Bundesstraßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit

§ 4.

(1) Im Zuge der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 BStG 1971 wird das gesamte und mindestens 3 Jahre in Betrieb befindliche Bundesstraßennetz in Abschnitte mit mindestens 3 km Länge eingeteilt, anhand der Entwurfselemente und Zustandsindikatoren sowie der Unfallkostenrate der letzten 5 Jahre bewertet und nach 6 Kategorien gereiht. Die netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.

(2) Die Entwurfselemente und Zustandsindikatoren der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung sind jedenfalls:

  1. 1. Gebrauchswert Sicherheit der Fahrbahnoberfläche (Griffigkeit und Querebenheit),
  2. 2. Mindestradius und maximale Steigung,
  3. 3. Anschlussstellendichte,
  4. 4. Bauliche Mitteltrennung,
  5. 5. Fehlerverzeihender Seitenraum oder ortsfeste Objekte im Seitenraum,
  6. 6. Fahrstreifenbreite,
  7. 7. Pannenstreifenbreite,
  8. 8. Leistungsfähigkeit und Auslastungsgrad,
  9. 9. Betriebliche Überwachung,
  10. 10. Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung und/oder Verkehrsbeeinflussungsanlage zur Verkehrssteuerung.

(3) An jenen Straßenabschnitten, die gemäß der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung das größte Potenzial für eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Senkung der Unfallkosten haben, veranlasst der Bund (Bundesstraßenverwaltung) umgehend, spätestens aber binnen einem Jahr, eine gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung durch ein Expertenteam, in dem mindestens ein gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss, sofern neue Erkenntnisse zur letzten durchgeführten gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung zu erwarten sind.

(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit anhand von Karten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

früher § 3

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40270409

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