Abgabe von Erzeugnissen im Rahmen des Schulobstprogramms
§ 4.
(1) Eine Beihilfe im Rahmen des Schulobstprogramms wird für die Abgabe folgender Erzeugnisse gewährt:
- 1. frisches Obst einschließlich Bananen (ganz oder zerteilt und verpackt) und
- 2. frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt).
(2) Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und das für sich gesehen eine Mahlzeit darstellt, die direkt von einem Kind konsumiert werden kann. Es sind vorzugsweise regionale und saisonale Produkte anzubieten.
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