Abgabe von Erzeugnissen im Rahmen des Schulobstprogramms
§ 4.
(1) Eine Beihilfe im Rahmen des Schulobstprogramms wird für die Abgabe folgender Erzeugnisse gewährt:
- 1. frisches Obst einschließlich Bananen (ganz oder zerteilt und verpackt) und
- 2. frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt).
(2) Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und direkt von einem Kind konsumiert werden kann. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder gesättigten Fettsäuren je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichprodukts. Vorzugsweise sind regionale und saisonale Produkte anzubieten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2016
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Gesetzesnummer
20009257
Dokumentnummer
NOR40186168
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