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§ 4 RPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. Für den Fall der Verweigerung der Angelobung siehe § 3 Abs. 1. 2. Der Pflichtenkatalog ergibt sich insbesondere aus §§ 9 ff.

Angelobung

§ 4.

(1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren werde.“

(2) Die Angelobung ersetzt den Schriftführereid nach § 15 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895.

1. Für den Fall der Verweigerung der Angelobung siehe § 3 Abs. 1.

2. Der Pflichtenkatalog ergibt sich insbesondere aus §§ 9 ff.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40095558

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