§ 4 RPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

1. Für den Fall der Verweigerung der Angelobung siehe § 3 Abs. 1. 2. Der Pflichtenkatalog ergibt sich insbesondere aus §§ 9 ff.

Angelobung

§ 4

(1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren werde.''

(2) Die Angelobung ersetzt den Schriftführereid nach § 15 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, und nach § 23 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631.

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