Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung sowie zur Befähigungsprüfung
§ 4.
(1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 32 zu enthalten.
(3) Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Kalenderwoche des letzten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(4) Die Anmeldung gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:
- 1. den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (bei den in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Befähigungsprüfungen),
- 2. eine allfällige Wahl, ob an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird,
- 3. die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der Klausurprüfung gemäß dem 8. Abschnitt,
- 4. die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allfälligen Wahl zweier Prüfungsgebiete als Prüfungsgebiete mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung und der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt,
- 5. einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 5).
(5) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der
5. Klasse zu erbringen.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12125464
alte Dokumentnummer
N7199439490J
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