§ 4 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung sowie zur Befähigungsprüfung

§ 4.

(1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 32 zu enthalten.

(3) Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Kalenderwoche des letzten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(4) Die Anmeldung gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:

  1. 1. den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (bei den in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Befähigungsprüfungen),
  2. 2. eine allfällige Wahl, ob an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird,
  3. 3. die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt,
  4. 4. einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 5).

(5) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der

5. Klasse zu erbringen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124703

alte Dokumentnummer

N7199326955J

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