Anmeldung zur Reife- und Diplomprüfung sowie zur Diplomprüfung
§ 4.
(1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 32 zu enthalten.
(3) Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Kalenderwoche des letzten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden. An Schulen für Berufstätige hat der Schulleiter eine Frist für die Anmeldung festzusetzen.
(4) Die Anmeldung gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:
- 1. den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (bei den in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Diplomprüfungen),
- 2. eine allfällige Wahl, ob an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird,
- 3. die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der Klausurprüfung gemäß dem 8. Abschnitt,
- 4. die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allfälligen Wahl zweier Prüfungsgebiete als Prüfungsgebiete mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung und der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt,
- 5. einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 5).
(5) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der
5. Klasse zu erbringen.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127261
alte Dokumentnummer
N7199762834J
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