§ 4 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Örtliche Zuständigkeit

§ 4.

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Geburt, der Eheschließung,der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder des Todes.

(2) Die in § 2 und 3 angeführten Personenstandsfälle sind von der Gemeinde Wien einzutragen.

(3) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort (Sterbeort) der Ort der Auffindung.

(4) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer in einem Verkehrsmittel geborenen (gestorbenen) Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort (Sterbeort) der Ort, wo die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113185

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