Örtliche Zuständigkeit
§ 4.
(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Geburt, der Eheschließung oder des Todes.
(2) Die in § 2 und 3 angeführten Personenstandsfälle sind von der Gemeinde Wien einzutragen.
(3) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort (Sterbeort) der Ort der Auffindung.
(4) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer in einem Verkehrsmittel geborenen (gestorbenen) Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort (Sterbeort) der Ort, wo die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.
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