Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten
§ 4
§ 4. Die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung des in der Zulassung genehmigten Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im von der Zulassung erfassten Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung durch die Regulierungsbehörde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)