Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten
§ 4
(1) Die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung des in der Zulassung genehmigten Programms zum Zweck der Erprobung digitaler Übertragungstechniken im von der Zulassung erfassten Versorgungsgebiet nach fernmelderechtlicher Bewilligung durch die Regulierungsbehörde.
(2) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag dem Österreichischen Rundfunk und Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zu erteilen. Die Bewilligung ist von der Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Für die dabei verbreiteten Hörfunkprogramme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für Hörfunkveranstalter die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen des 5. Abschnittes des PrR-G.
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