ÜR: § 62c Abs. 1 idF BGBl. Nr. 201/1996
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 4
(1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
- 1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
- 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder
- 3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(6) (Anm.: Tritt am 1. 9. 1998 in Kraft)
(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(8) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.
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