§ 4 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Ruhegenußermittlungsgrundlagen und

Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 4

(1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

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