§ 4 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ruhegenußberechnungsgrundlage

§ 4

(1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
  2. 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
  3. 3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
  1. a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „209'',
  2. b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „202'',
  3. c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „195'',
  4. d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „188'',
  5. e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „180''.
  1. 4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(2) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

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