Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4
§ 4. Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
- 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
- 2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
- 3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
- a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „209'',
- b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „202'',
- c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „195'',
- d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „188'',
- e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „180''.
- 4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
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