§ 4 Pf-F-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

In-Kraft-Treten und sonstige Bestimmungen

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen in andere Drittländer als die Russische Föderation ist die Verwendung von Pflanzengesundheitszeugnissen, die nicht dem Muster dieser Verordnung entsprechen, gemäß den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften dieser Drittländer zulässig.

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