§ 4 Pf-F-V

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

In-Kraft-Treten und sonstige Bestimmungen

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen in andere Drittländer als die Russische Föderation ist die Verwendung von Pflanzengesundheitszeugnissen, die nicht dem Muster dieser Verordnung entsprechen, gemäß den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften dieser Drittländer zulässig.

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011

2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004054

Dokumentnummer

NOR40126935

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