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§ 4 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 4.

Die Aufwandsentschädigung tritt an die Stelle der als Ersatz für Fortbildungsaufgaben gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008429

Dokumentnummer

NOR12098361

alte Dokumentnummer

N61978160520

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