§ 4.
Die Aufwandsentschädigung tritt an die Stelle der als Ersatz für Fortbildungsaufgaben gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008429
Dokumentnummer
NOR12098361
alte Dokumentnummer
N61978160520
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