§ 4 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/2017

Überprüfung

§ 4.

Dieses Maßnahmenprogramm ist spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren und spätestens sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 55f Abs. 7 oder 8 WRG 1959 vorliegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40196698

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