Erstreckung der Wirkung auf den Ehegatten
§ 4
§ 4. Die einem Ehegatten bewilligte Änderung des Familiennamens erstreckt sich auf den anderen Ehegatten, wenn dieser dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 angehört und den gleichen Familiennamen führt. Diese Wirkung ist im Bescheid auszuschließen, wenn dies von einem der Ehegatten mit Zustimmung des anderen beantragt und glaubhaft gemacht wird, daß die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können.
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