Zustimmungen und Anhörungen
§ 4
(1) Die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 ist vor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach § 7 zuständigen Behörde zu erklären.
(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.
(3) Hat das zustimmungsberechtigte oder anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Erklärung mündlich bei der nach § 7 zuständigen oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Erklärung schriftlich oder mündlich angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10005648
Dokumentnummer
NOR12065056
alte Dokumentnummer
N4199545050J
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