§ 4 Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2004

Art der Messung

§ 4.

(1) Die Art der Messung hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10, Blei im PM tief 10 und Benzol wird in Anlage 1 festgelegt. Bei der Messung von Benzol sind nach Möglichkeit auch Toluol, Ethylbenzol und Xylole zu erfassen.

(2) Die Verfügbarkeit der Messdaten je Monat, Messstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen.

(3) Für die Bestimmung der Bleikonzentration im PM tief 10 ist täglich eine Probenahme über den Kalendertag durchzuführen, wenn die Konzentration über der unteren Beurteilungsschwelle gemäß der Richtlinie 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ABl. Nr. L 163/41, liegt; andernfalls ist die Probenahme mindestens jeden 6. Tag vorzusehen.

(4) Die Messdaten, die mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhoben werden, sollen mit Datenfernübertragung stündlich an eine Messzentrale übermittelt werden, mindestens jedoch zweimal täglich.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40053397

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