Art der Messung
§ 4.
(1) Die Art der Messung hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, PM10, Blei in PM10 und Benzol, sowie Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion wird in Anlage 1 festgelegt. Bei der Messung von Benzol sind nach Möglichkeit auch Toluol, Ethylbenzol und Xylole zu erfassen.
(2) Die Verfügbarkeit der Messdaten je Monat, Messstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen.
(3) Für die Bestimmung der Bleikonzentration im PM10 ist täglich eine Probenahme über den Kalendertag durchzuführen, wenn die Konzentration über der unteren Beurteilungsschwelle gemäß der Richtlinie 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ABl. Nr. L 163/41, liegt; andernfalls ist die Probenahme mindestens jeden 6. Tag vorzusehen.
(3a) Für die Bestimmung der Konzentration von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion gelten die Vorgaben über die Mindestdatenerfassung gemäß der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23/3 vom 26.01.2005.
(4) Die Messdaten, die mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhoben werden, sollen mit Datenfernübertragung stündlich an eine Messzentrale übermittelt werden, mindestens jedoch zweimal täglich.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003445
Dokumentnummer
NOR40085819
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