§ 4 Landeslehrer-Controllingverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.2005

Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer

§ 4.

(1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.

(2) Auf Verlangen der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beantworten.

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