Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer
§ 4.
(1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2) Auf Verlangen der Bundesministerin für Bildung und Frauen hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin für Bildung und Frauen zu beantworten.
Schlagworte
Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Gesetzesnummer
20004438
Dokumentnummer
NOR40172290
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)