§ 4 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Dienstschein

§ 4

(1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.

(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Dienstgebers,
  2. 2. Name und Anschrift des Dienstnehmers,
  3. 3. Beginn des Dienstverhältnisses,
  4. 4. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
  5. 5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine,
  6. 6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,
  7. 7. anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
  8. 8. vorgesehene Verwendung,
  9. 9. Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,
  10. 10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
  11. 11. vereinbarte Tagesarbeitszeit oder regelmäßige Wochenarbeitszeit des Dienstnehmers und
  12. 12. Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.

(3) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn

  1. 1. die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder
  2. 2. ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 genannten Angaben enthält, oder
  3. 3. ein Dienstverhältnis über Gelegenheitsarbeit in der Dauer von höchstens zwei Monaten vorliegt.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung erfolgen.

(5) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 4 verwiesen wurde.

(6) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Dienstverhältnissen ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Abs. 1 und 2 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.

(7) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

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