§ 4 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Dienstschein

§ 4

(1) Wird der Dienstvertrag mündlich abgeschlossen, so ist dem Dienstnehmer auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.

(2) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

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