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§ 4 KP-V 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

2. Abschnitt

Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

§ 4.

(1) Für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 1 BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.

(2) Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 2 BWG für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Gesetzesnummer

20012902

Dokumentnummer

NOR40269667

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