2. Abschnitt
Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer
§ 4.
(1) Für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 1 BWG beträgt die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.
(2) Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 2 BWG für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2025
Gesetzesnummer
20012902
Dokumentnummer
NOR40269667
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)