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§ 3 KP-V 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Systemisches Risiko: Systemisches Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;
  2. 2. gewerbliche Immobilienrisikoposition: eine Risikoposition gegenüber einer juristischen Person oder Personengesellschaft, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
  1. a) Die Haupttätigkeit der juristischen Person oder Personengesellschaft ist einem der Wirtschaftszweige gemäß Abschnitt F Abteilungen 41 (Hochbau) und 43 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) und Abschnitt M Abteilung 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen) der gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufliegenden und auf der Website der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 klassifikatorisch zugeordnet oder entspricht, wenn eine solche klassifikatorische Zuordnung nicht vorliegt, einem der genannten Wirtschaftszweige inhaltlich;
  2. b) die juristische Person oder Personengesellschaft ist keine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß § 1 in Verbindung mit § 34 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und
  3. c) die Risikoposition ist im Inland belegen;
  1. 3. für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote: die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote (rT), die für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Z 1 der Anlage zu § 23e BWG heranzuziehen ist.

Schlagworte

Grundstückswesen

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Gesetzesnummer

20012902

Dokumentnummer

NOR40269666

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