§ 4 KlubFinG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 4

(1) Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe

von 90 vH des Beitrages nach § 2. (BGBl. Nr. 551/1980, Art. I Z 3)

(2) Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere:

  1. 1. Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten an die Wähler ihres Wahlkreises;
  2. 2. Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten oder die parlamentarischen Fraktionen über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten;
  3. 3. Enqueten und Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit unterrichtet wird.

(BGBl. Nr. 50/1967, Art. I Z 1)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)