§ 4 KirchAustrV

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1933

§ 4

§. 4. Die Behörde hat sich in jedem Falle der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft über die Identität der Person des Anmeldenden und ob er das 14. Lebensjahr zurückgelegt hat, Gewißheit zu verschaffen und sich weiters zu vergewissern, ob sich der Austretende im Zeitpunkt der Abgabe der Austrittserklärung nicht etwa in einem Geistes- oder Gemützszustand befunden hat, der die eigene freie Überzeugung ausschließt. Zu diesem Zwecke sind Personen, die die Austrittserklärung abgegeben haben, nach einer angemessenen Frist persönlich zum Amte zu laden, sofern nicht besondere Umstände, wie zum Beispiel Todesgefahr, dies ausschließen.

Austrittserklärungen, die von mehreren Personen in einer gemeinsamen Eingabe erstattet werden, sind von der Behörde als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Geisteszustand, Gemütszustand

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

10009171

Dokumentnummer

NOR40207639

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