§ 4 KirchAustrV

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.1869

§ 4

§. 4. Die Identität der Person des Anmeldenden, und ob derselbe das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt, und sich in dem erforderlichen Geistes- und Gemüthszustande befinde, hat die Behörde nur dann zu prüfen, wenn Umstände vorliegen, die gegründete Zweifel zu erregen geeignet sind.

Schlagworte

Geisteszustand, Gemütszustand

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

10009171

Dokumentnummer

NOR40006908

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