§ 4 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1997

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 285/1971; Art. II, BGBl. Nr. 286/1974; Art. III, BGBl. Nr. 352/1976 idF BGBl. Nr. 458/1990; Art. III, BGBl. Nr. 615/1977; Art. II, BGBl. Nr. 631/1982 idF BGBl. Nr. 375/1988; Art. II, BGBl. Nr. 552/1984; Art. II, BGBl. Nr. 654/1994; ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 103/1997.

II. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 4. Allgemeines

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vemeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

(2a) Kraftwagen außer Sattelzugfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger außer Anhängerarbeitsmaschinen und Nachläufern müssen, soweit mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann oder darf und der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem durch die Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist, hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen haben.

(2b) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Motoren mit Fremdzündung müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß zum Betrieb des Fahrzeuges und seiner Einrichtungen Kraftstoffe verwendet werden können, die dem § 11 Abs. 3 entsprechen.

(3) Hochspannungszündanlagen von Verbrennungsmotoren müssen so funkentstört sein, daß der Betrieb von Funkempfangsanlagen außerhalb des Fahrzeuges durch sie nicht beeinträchtigt werden kann (Fernentstörung).

(4) Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen ohne Führerhaus, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt.

(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für

  1. a) Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,
  2. b) Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung oder nicht mit Blickrichtung in diese angeordnet sind,
  3. c) nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.

(5a) Mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles oder einer Abschleppstange müssen versehen sein:

  1. 1. Kraftwagen der Klassen M2, M3 und N vorne;
  2. 2. sonstige Kraftwagen, Motordreiräder sowie Kraftwagen der Klasse M1, ausgenommen solche, die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind, vorne und hinten.

    Dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise hochgehoben abgeschleppt werden können.

Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht

überschreiten

1. eine größte Höhe von ................................... 4 m,

2. eine größte Breite von

a) bei Kühlfahrzeugen mit einem dickwandigen

Isolieraufbau mit einer Wanddicke von

mindestens 45 mm einschließlich der

Isolierung......................................... 2,6 m,

b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und

Anhängern.......................................... 2,5 m,

3. eine größte Länge von

a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen

Sattelanhänger und Gelenkkraftfahrzeuge, ............ 12 m,

b) bei Gelenkkraftfahrzeugen ........................... 18 m.

Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht

überschreiten:

1. bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen

Sattelanhänger,..................................... 18 000 kg,

2. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen,

ausgenommen Z 3 und Z 4............................. 25 000 kg,

3. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen,

ausgenommen Z 4, wenn

a) die Antriebsachse mit Doppelbereifung und

Luftfederung oder einer als gleichwertig

anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder

b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung

ausgerüstet ist und die maximale Achslast

von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird... 26 000 kg,

4. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen:

a) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse

mit Doppelbereifung und Luftfederung oder

einer als gleichwertig anerkannten Federung

ausgerüstet ist, oder

b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung

ausgerüstet ist und die maximale Achslast

von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird... 32 000 kg,

5. bei Gelenkkraftfahrzeugen........................... 38 000 kg,

6. bei Einachsanhängern............................... 10 000 kg,

7. bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen,

ausgenommen Sattelanhänger,........................ 24 000 kg.

Als Achse im Sinne der Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Werden mehrere Achsen angetrieben, so sind bei einem dreiachsigen Fahrzeug die vordere Lenkachse, bei einem vierachsigen Fahrzeug die beiden vorderen Lenkachsen von der Vorschrift der Doppelbereifung ausgenommen.

(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,35 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

(8) Die Achslast (§ 2 Z 34) darf 10 000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11 500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt. Die Summe der Achslasten zweier Achsen (Doppelachse) darf bei nachstehenden Radständen (Achsabständen) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

  1. a) bei Kraftfahrzeugen:

weniger als 1 m ............... 11 500 kg

1m bis weniger als 1,3 m ...... 16 000 kg

1,3 m bis weniger als 1,8 m ... 18 000 kg

1,3 m bis weniger als 1,8 m,

wenn die Antriebsachse mit

Doppelbereifung und

Luftfederung oder mit einer

als gleichwertig anerkannten

Federung ausgerüstet ist,

oder wenn jede Antriebsachse

mit Doppelbereifung

ausgerüstet ist und die

maximale Achslast von 9,5 t je

Achse nicht überschritten wird . 19 000 kg,

b) bei Anhängern und

Sattelanhängern:

weniger als 1 m ................ 11 000 kg

1 m bis weniger als 1,3 m ...... 16 000 kg

1,3 m bis weniger als 1,8 m .... 18 000 kg

1,8 m und darüber .............. 20 000 kg.

Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse von Anhängern und

Sattelanhängern darf bei nachstehenden Radständen jeweils

folgende Werte nicht übersteigen:

1,3 m oder weniger ........ 21 000 kg

über 1,3 m und bis zu 1,4 m .... 24 000 kg.

(9) Zusätzlich zu den Gewichten und Abmessungen im Sinne der vorstehenden Absätze haben Fahrzeuge noch die folgenden Merkmale aufzuweisen:

  1. a) Das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg darf nicht weniger als 25 vH des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder eines Zuges, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger, betragen.
  2. b) Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und der ersten Achse eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg muß mindestens 3 m betragen.
  3. c) Das höchste zulässige Gesamtgewicht (in Tonnen) eines vierachsigen Kraftfahrzeuges darf das Fünffache des Abstandes in Metern zwischen den Mitten der vordersten und der letzten Achse nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4 m voneinander entfernt sind.
  4. d) Die horizontal gemessene Entfernung zwischen der Achse des Sattelzapfens und einem Punkt des Kopfes des Sattelanhängers darf nicht mehr als 2,04 m betragen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 285/1971;

Art. II, BGBl. Nr. 286/1974;

Art. III, BGBl. Nr. 352/1976 idF BGBl. Nr. 458/1990;

Art. III, BGBl. Nr. 615/1977;

Art. II, BGBl. Nr. 631/1982 idF BGBl. Nr. 375/1988;

Art. II, BGBl. Nr. 552/1984;

Art. II, BGBl. Nr. 654/1994;

ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 103/1997.

Schlagworte

Aufbauteil, Vorlaufverkehr, Feuerwehrfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157827

alte Dokumentnummer

N9199748468L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)