§ 4 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1990

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 285/1971; Art. II, BGBl. Nr. 286/1974; Art. III, BGBl. Nr. 352/1976 idF BGBl. Nr. 458/1990; Art. III, BGBl. Nr. 615/1977; Art. II, BGBl. Nr. 631/1982 idF BGBl. Nr. 375/1988; Art. II, BGBl. Nr. 552/1984.

II. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 4. Allgemeines

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vemeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

(2a) Kraftwagen außer Sattelzugfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger außer Anhängerarbeitsmaschinen und Nachläufern müssen, soweit mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann oder darf und der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem durch die Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist, hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen haben.

(2b) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Motoren mit Fremdzündung müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß zum Betrieb des Fahrzeuges und seiner Einrichtungen Kraftstoffe verwendet werden können, die dem § 11 Abs. 3 entsprechen.

(3) Hochspannungszündanlagen von Verbrennungsmotoren müssen so funkentstört sein, daß der Betrieb von Funkempfangsanlagen außerhalb des Fahrzeuges durch sie nicht beeinträchtigt werden kann (Fernentstörung).

(4) Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen ohne Führerhaus, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt.

(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg müssen für jeden Sitzplatz mit hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechenden Sicherheitsgurten ausgerüstet sein; dieses gilt jedoch nicht für

  1. a) Heeresfahrzeuge,
  2. b) Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung oder nicht mit Blickrichtung in diese angeordnet sind,
  3. c) nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind.

(5a) Kraftwagen und Motordreiräder müssen vorne und hinten mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles oder einer Abschleppstange versehen sein; dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise hochgehoben abgeschleppt werden können.

Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht

überschreiten

1. eine größte Höhe von ................................... 4 m,

2. eine größte Breite von

a) bei Kühlfahrzeugen mit einem dickwandigen

Isolieraufbau mit einer Wanddicke von

mindestens 45 mm einschließlich der

Isolierung......................................... 2,6 m,

b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und

Anhängern.......................................... 2,5 m,

3. eine größte Länge von

a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen

Sattelanhänger und Gelenkkraftfahrzeuge, ............ 12 m,

b) bei Gelenkkraftfahrzeugen ........................... 18 m.

Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht

überschreiten

a) bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen

Sattelanhänger, ................................... 16.000 kg,

b) bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen,

ausgenommen Sattelanhänger, ....................... 22.000 kg,

c) bei Gelenkkraftfahrzeugen ......................... 38.000 kg,

d) bei Einachsanhängern .............................. 8.000 kg.

Als Achse im Sinne der lit. a, b und d gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m.

(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, 38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16 m nicht überschreiten.

(8) Die Achslast (§ 2 Z 34) darf 10.000 kg nicht überschreiten. Die Summe der Achslasten zweier Achsen mit einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m darf 16 000 kg nicht überschreiten.

(8a) Bei zweiachsigen Omnibussen in besonders straßenschonender Bauweise dürfen das im Abs. 7 lit. a angeführte Gesamtgewicht und die im Abs. 8 erster Satz angeführte Achslast um bis zu 10 vH überschritten werden. Bei Omnibussen, die als Gelenkkraftfahrzeuge gebaut sind, darf die Achslast die im Abs. 8 erster Satz angeführte Achslast um bis zu 10 vH überschreiten.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 285/1971;

Art. II, BGBl. Nr. 286/1974;

Art. III, BGBl. Nr. 352/1976 idF BGBl. Nr. 458/1990;

Art. III, BGBl. Nr. 615/1977;

Art. II, BGBl. Nr. 631/1982 idF BGBl. Nr. 375/1988;

Art. II, BGBl. Nr. 552/1984.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147135

alte Dokumentnummer

N9196710006Z

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)