§ 4 HäVO 2007

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2007

Jahresmeldungen ernster unerwünschter Reaktionen

§ 4

§ 4. Die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 haben bis spätestens 30. April des Folgejahres der Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich ÖBIG, einen vollständigen Bericht über alle ernsten unerwünschten Reaktionen gemäß § 2 Abs. 3 und über alle Fehltransfusionen sowie alle bewussten blutgruppenungleichen Transfusionen des vorangegangenen Jahres in ihrem Bereich zu übermitteln.

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