Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4
(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
- 1. Die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
- 2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endkunden über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
- 3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur.
(2) Inhaber von Transportrechten haben ihre Funktion in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts auszuüben.
(3) Den Erdgasunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
- 1. die Erreichung der im § 3 Z 1 und 2 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
- 2. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.
(4) Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 bis 3 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
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