§ 4 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4

(1) Den Fernleitungs- und Verteilerunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

  1. 1. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;
  2. 2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endverbrauchern über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);
  3. 3. die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern, denen der Netzzugang nicht gewährt wird;
  4. 4. die Erreichung der im §3 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;
  5. 5. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur;
  6. 6. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(2) Die Fernleitungs- und Verteilerunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

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