Zulassung zur Grundausbildung
§ 4.
(1) Die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß § 5 durchzuführenden Auswahlverfahrens und den dort näher definierten Zulassungsvoraussetzungen abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
(2) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
- 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
- 2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
- 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
- 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
- an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(3) Die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a erforderliche praktische Verwendung im Exekutivdienst muss in einer Justizanstalt oder in einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein und über das Erfordernis in Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 hinaus insgesamt fünf Jahre ab erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2b betragen.
(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
20008804
Dokumentnummer
NOR40208489
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