Zulassung zur Grundausbildung
§ 4.
(1) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, neben der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis des gemäß § 5 durchzuführenden Auswahlverfahrens und den in § 5 näher definierten Zulassungsvoraussetzungen abhängig. Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.
(2) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
- 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
- 2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
- 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
- 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
- an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(3) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a gemäß Z 9.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung im Exekutivdienst muss in einer Justizanstalt oder einer anderen Organisationseinheit des Strafvollzugs zurückgelegt worden sein.
(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
20008804
Dokumentnummer
NOR40171642
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