§ 4 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.1990

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1990

Prüfungstermine

§ 4.

(1) Prüfungstermine sind zweimal jährlich anzuberaumen.

(2) Die Prüfungstermine sind im Publikationsorgan (Post- und Telegraphenverordnungsblatt, Amtsblätter) der Behörde, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist, bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist zulässig, wenn dadurch eine bessere Information der in Betracht kommenden Bediensteten erreicht wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1990

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12104469

alte Dokumentnummer

N6199011102H

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