Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1990
Prüfungstermine
§ 4.
(1) Prüfungstermine sind zweimal jährlich anzuberaumen.
(2) Die Prüfungstermine sind im Publikationsorgan (Post- und Telegraphenverordnungsblatt, Amtsblätter) der Behörde, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist, bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist zulässig, wenn dadurch eine bessere Information der in Betracht kommenden Bediensteten erreicht wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1990
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12104469
alte Dokumentnummer
N6199011102H
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