§ 4 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

Prüfungstermine

§ 4.

(1) Prüfungstermine sind zweimal jährlich so anzuberaumen, daß die Dienstprüfungen jeweils bis 5. Juni und 5. Dezember abgeschlossen sein können.

(2) Die Prüfungstermine sind im Publikationsorgan (Post- und Telegraphenverordnungsblatt, Amtsblätter) der Behörde, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist, bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist zulässig, wenn dadurch eine bessere Information der in Betracht kommenden Bediensteten erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100940

alte Dokumentnummer

N61984118710

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