Kreditrahmen und sonstige Rahmen
§ 4.
(1) Ein Kreditrahmen ist die einem Schuldner oder einer Schuldnergruppe bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm oder ihr Kredite gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.
(2) Ein sonstiger Rahmen ist die bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der sonstige Haftungskredite gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2011
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20005170
Dokumentnummer
NOR40127405
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