§ 4 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2011

Kreditrahmen und sonstige Rahmen

§ 4.

(1) Ein Kreditrahmen ist die einem Schuldner oder einer Schuldnergruppe bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm oder ihr Kredite gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.

(2) Ein sonstiger Rahmen ist die bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der sonstige Haftungskredite gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20005170

Dokumentnummer

NOR40127405

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)