§ 4 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Kreditrahmen und sonstige Rahmen

§ 4.

(1) Ein Kreditrahmen ist die einem Schuldner oder einer Schuldnergruppe bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm oder ihr Kredite gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.

(2) Ein sonstiger Rahmen ist die bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der sonstige Haftungskredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.

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