Kreditrahmen und sonstige Rahmen
§ 4.
(1) Ein Kreditrahmen ist die einem Schuldner oder einer Schuldnergruppe bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm oder ihr Kredite gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.
(2) Ein sonstiger Rahmen ist die bekannt gegebene Höchstgrenze, bis zu der sonstige Haftungskredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a gewährt werden; sie beinhaltet auch die bereits ausgenützten Rahmen.
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